Willkommen auf unserer Hinweis-Seite
Wir freuen uns, dass du Interesse daran hast, uns auf Dinge aufmerksam zu machen, die bei der Kindergruppe Till Eulenspiegel e. V. bisher vielleicht noch unentdeckt geblieben sind. Gerne kannst du dich direkt an unsere*n Hinweisgeberschutzbeauftragte*n wenden und dein Anliegen auch persönlich vortragen. Dein Hinweis wird von uns ernst genommen und selbstverständlich diskret und vertraulich behandelt.
Wir sehen es als unsere Pflicht an, als einer der größten Krippen- und Kitaanbieter in der Löwenstadt Braunschweig deinem Hinweis nachzugehen und gegebenenfalls daraus resultierende notwendige Maßnahmen einzuleiten.
Wir bedanken uns in jedem Fall für dein Engagement und deine Unterstützung.
Dein Schutz - Spoiler zum Hinweisgeberschutzgesetz:
Jeder Hinweisgeber ist durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt. Das bedeutet, dass ihm durch seinen Hinweis keine Nachteile in seinem privaten oder beruflichen Leben entstehen dürfen. Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen sowie Personen, die zwar nicht selbst die Meldung erstatten, aber Gegenstand der Meldung oder sonst von der Meldung betroffen sind.
Kannst du ein Hinweisgeber sein? Ja, wenn du eins, der aufgeführtes Kriterien erfüllst:
Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer
Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter
Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien
Welche Verstöße darfst du uns melden?
Wichtig: Voraussetzung ist immer, dass sich die Verstöße auf den Beschäftigungsgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit dem oder mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht (§ 3 Absatz 3 HinSchG).
Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist aber sehr weit gefasst. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:
Verstöße gegen Strafvorschriften
Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (Ordnungswidrigkeiten)
Wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielsweise Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten.
Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der
Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Regelungen des Verbraucherschutzes, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts, Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften, Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.
Hinweis geben:
Dein Hinweis wird in jedem Fall vertraulich behandelt. Deine personenbezogenen Daten werden nur für die Bearbeitung des Hinweises genutzt, und um Euch bei Rückfragen zu kontaktieren.
Die personenbezogenen Daten werden nach Bearbeitung im Einklang mit der DSGVO gelöscht.
Wenn Du deinen Hinweis anonym abgeben möchtest, gib weder Namen noch E-Mail Adresse an.
Du hast Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz?
info@tilleulenspiegel-bs.de
Telefon: 0531 331548